27.4.2 Wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend ist, aber singulär erscheint, ist i.S. der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). 27.4.3 Die gemeinsame elterliche Sorge ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614;