298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Kindeswohl am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung den Interessen der Kinder ausnahmsweise besser gerecht wird. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 141 III 472 E. 4.6 S. 478).