Die Vorinstanz habe die Sachlage in den Erwägungen korrekt dargestellt und gestützt darauf einen nachvollziehbaren und schlüssigen Entscheid gefällt (pag. 1299). 27.4 Grundlagen zur elterlichen Sorge 27.4.1 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von beiden Elternteilen (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Gericht überträgt in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge die Regel (vgl. auch Art. 298a Abs. 1, Art.