1233). 27.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, dass es entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sehr wohl noch Entscheidungen gebe, die von den Elternteilen gemeinsam getroffen werden müssten. Als Beispiel nennt sie etwa die religiöse Erziehung der Kinder (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz habe die Sachlage in den Erwägungen korrekt dargestellt und gestützt darauf einen nachvollziehbaren und schlüssigen Entscheid gefällt (pag.