27.2.4 Zusammenfassend kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass die Vorinstanz keinen Grund gehabt habe, der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung sowie die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder zuzuweisen. Es bestehe kein Anlass, von der Grundregel abzuweichen, die besage, dass beiden Eltern gemeinsam die Sorge über die Kinder belassen werde solle (pag. 1233).