23 gabe von Ritalin angeordnet habe, obwohl eine solche Entscheidung damals von beiden Ehegatten hätte getroffen werden müssen (pag. 1231). 27.2.4 Zusammenfassend kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass die Vorinstanz keinen Grund gehabt habe, der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung sowie die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder zuzuweisen.