Die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen seien überbrückbar. Er sei ohne Weiteres bereit, Entscheidungen von Fachpersonen zu akzeptieren, wenn er in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werde und wenn die Fachperson neutral sei. Hingegen sei er nicht bereit und auch nicht verpflichtet, Entscheidungen ungeprüft zu übernehmen, welche die Berufungsbeklagte hinter seinem Rücken zusammen mit Dr. med. W.________ (ihrem Arbeitgeber) oder Dr. med. X.________ treffe. Letzterer habe das in ihn gesetzte Vertrauen schon früher verspielt, indem er hinter seinem Rücken und gegen seinen Willen die Ab-