Dabei schrecke sie nicht davor zurück, auch Medikamente einzusetzen, die rezeptpflichtig und nur für Personen bestimmt seien, die sich schon im späten Erwachsenenalter befänden. Dass die Fachkenntnisse der Berufungsbeklagten den Kindern nicht unbedingt helfen würden, zeige auch der Umstand, dass die Berufungsbeklagte auf ein neues Medikament wechseln wolle, nachdem sich das von ihr zuerst durchgesetzte Medikament – offenbar auch nach ihrer eigenen Wahrnehmung – nicht bewährt habe. Die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen seien überbrückbar.