Der Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, dass im Gutachten nichts stehe, was gegen seine Erziehungsfähigkeit spreche. Zudem setze die Berufungsbeklagte ihre Fachkenntnisse nicht zum Wohle der Kinder ein. Sie verfolge den Ansatz, die Probleme «chemisch» zu lösen. Dabei schrecke sie nicht davor zurück, auch Medikamente einzusetzen, die rezeptpflichtig und nur für Personen bestimmt seien, die sich schon im späten Erwachsenenalter befänden.