Nachdem sie realisiert habe, dass dieses Verhalten «funktioniere», habe sie angefangen, die Konflikte als Argument dafür zu verwenden, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich sei. Wenn die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden würde, hätte die Berufungsbeklagte keinen Anlass und keine Berechtigung mehr, eigenmächtige Entscheide zu treffen. Somit wäre auch das Konfliktpotential beseitigt (pag. 1231). 27.2.3 Der Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, dass im Gutachten nichts stehe, was gegen seine Erziehungsfähigkeit spreche.