Denn abgesehen von Fragen, welche die medizinische Versorgung und die Ausbildung der Kinder beträfen, gebe es keine Entscheidungen, die getroffen werden müssten (pag. 1229). 27.2.2 Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass es nicht zutreffe, dass zwischen den Parteien eine grundsätzliche Unfähigkeit bestehe, miteinander zu kommunizieren. Richtig sei vielmehr, dass die Parteien in einer ersten Phase problemlos zusammen für die Kinder hätten sorgen können.