1101, E. 50 der Entscheidbegründung). 27.2 Vorbringen des Berufungsklägers 27.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, im angefochtenen Urteil sei zwar die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet worden. Gleichzeitig sei aber der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der Kinder zugewiesen worden. Damit werde die gemeinsame elterliche Sorge zur «leeren Hülle». Denn abgesehen von Fragen, welche die medizinische Versorgung und die Ausbildung der Kinder beträfen, gebe es keine Entscheidungen, die getroffen werden müssten (pag.