22 27.1.4 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des gesamten Beweisverfahrens keine triftigen Gründe ersichtlich sind, um von den Empfehlungen des Gutachtens abzuweichen. I.S. einer milderen Massnahme weist die Vorinstanz dann aber lediglich in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz zu und belässt im Übrigen die elterliche Sorge beiden Elternteilen (pag. 1101, E. 50 der Entscheidbegründung).