Sie decke sich auch nicht im Entferntesten mit der aktenkundigen E-Mail- Korrespondenz der Parteien. Dazu verweist die Vorinstanz auf die KB 38 und 75 und auf die Klageantwortbeilage (KAB) 43. Der E-Mail-Verlauf zeuge von gegenseitigem Misstrauen, gegenseitigen Schuldzuweisungen und Vorwürfen sowie Konfliktherden aller Art (Freifächer, Besuchszeiten, Medikamente u.a.). Aus der KB 75 zieht die Vorinstanz sodann den Schluss, dass dem Berufungskläger das Gespür für seine Kinder fehle (pag. 1101, E. 49 der Entscheidbegründung).