Die Vorinstanz führt aus, dass sich die Erkenntnisse des Gutachtens mit ihrer Wahrnehmung und der Wahrnehmung der Beistände decken würden. Wie der Berufungskläger darauf komme, die Berufungsbeklagte und er könnten sich grösstenteils einigen und sie wären in der Lage, am gleichen Strick zu ziehen, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Diese Wahrnehmung sei nicht nur diametral anders zu derjenigen der übrigen beteiligten Parteien und Fach- bzw. Drittpersonen. Sie decke sich auch nicht im Entferntesten mit der aktenkundigen E-Mail- Korrespondenz der Parteien.