Zudem sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Berufungsbeklagte als pädiatrische Neuropsychologin, die fast zehn Jahre das Team an der V.________ (Klinik) geleitet habe, im Umgang mit anspruchsvollen Kindern versierter und geübter sei als der Berufungskläger (pag. 1099, E. 49 der Entscheidbegründung). 27.1.3 Die Vorinstanz führt aus, dass sich die Erkenntnisse des Gutachtens mit ihrer Wahrnehmung und der Wahrnehmung der Beistände decken würden.