Dass der Gutachter betreffend die Kindsmutter eine sehr deutliche, beinahe überschwängliche Beurteilung abgebe (Meisterleistung, ausserordentliches pädagogisches Geschick [pag. 145] u.a.), möge zwar auf den ersten Blick störend erscheinen, ändere aber nichts daran, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens nachvollziehbar und schlüssig seien. Zudem sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Berufungsbeklagte als pädiatrische Neuropsychologin, die fast zehn Jahre das Team an der V.________ (Klinik) geleitet habe, im Umgang mit anspruchsvollen Kindern versierter und geübter sei als der Berufungskläger (pag.