493, Z. 12–14). Das Wohl der Kinder, besonders das von H.________, lasse es nicht zu, dass anstehende Entscheide bezüglich Schule und Behandlung anders als nach Kriterien der Nützlichkeit für das Kind gefällt würden (Gutachten, pag. 149). In dieser Konstellation gehe es darum zu überlegen, welcher Elternteil das Kindeswohl eher wahren könne und das sei die Kindsmutter (pag. 493, Z. 15–17). Dass der Gutachter betreffend die Kindsmutter eine sehr deutliche, beinahe überschwängliche Beurteilung abgebe (Meisterleistung, ausserordentliches pädagogisches Geschick [pag.