21 noch mit ihr Kontakt gehabt zu haben (pag. 489, Z. 10–13 und Z. 22) (pag. 1099, E. 49 der Entscheidbegründung). 27.1.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz wird im Gutachten deutlich herausgearbeitet, dass beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig seien, der fortwährende Konflikt zwischen den Eltern die Kinder jedoch in einen Loyalitätskonflikt stürze und wichtige Entscheide, insbesondere medizinischer Art, verunmögliche oder stark verlangsame (so z.B. pag. 493, Z. 10–12).