27. Elterliche Sorge 27.1 Erwägungen der Vorinstanz 27.1.1 Die Vorinstanz hält vorab fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung des Gutachters Prof. em. Dr. med. J.________ voreingenommen, widersprüchlich oder nicht schlüssig sein sollte. Die Behauptung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte und der Gutachter würden sich persönlich kennen, habe sich nicht bestätigt. Der Gutachter habe im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft ausgeführt, die Berufungsbeklagte bis zur Erstellung des Gutachtens weder gekannt