Sie lebe wegen den Kindern nicht mehr mit ihrem Partner zusammen. Ausserdem trage sie auch die Kosten für die Kinder, obwohl sie bereits deren Betreuung sicherstelle. Abschliessend bemerkt Fürsprecherin D.________, dass für den Berufungskläger nicht die Interessen der Kinder im Zentrum ständen, sondern dass er nur die Berufungsbe-