im Wesentlichen aus, dass es aus medizinischer Sicht richtig wäre, die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten zuzuteilen und ein Besuchsrecht des Berufungsklägers von nahezu Null festzulegen. Aus persönlicher Sicht sei verständlich, dass die Vorinstanz eine andere Lösung getroffen habe. Was die medizinische Versorgung der Kinder betreffe, sei es wichtig, dass ein Wechsel vom Medikament Ritalin auf das Medikament Strattera erfolgen könne. Der Berufungskläger verhindere jedoch momentan diesen Wechsel.