Die vorliegende Berufung zeige jedoch leider nicht in diese für die Kinder wichtige Richtung (pag. 1279). 25.2 Weiter bringt die Berufungsbeklagte vor, dass sie zum Vorwurf, den Beistand, den Gutachter und das Gericht beeinflusst zu haben, bewusst nicht Stellung nehme. Ein solcher Vorwurf spreche für sich (pag. 1281). 25.3 Im Rahmen ihres Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung führt Fürsprecherin D.________ im Wesentlichen aus, dass es aus medizinischer Sicht richtig wäre, die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten zuzuteilen und ein Besuchsrecht des Berufungsklägers von nahezu Null festzulegen.