19 hätten und sie Nicht-Fachleute für medizinisch-psychologische Fragen seien. Deshalb sei dies auch kein Grund, um vorliegend die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Ärzte die Medikamente einstellen würden und nicht die Berufungsbeklagte (pag. 1543). 24.3 Auf die übrigen oberinstanzlichen Parteistandpunkte des Berufungsklägers wird – soweit erforderlich – in den materiellen Erwägungen eingegangen.