zum Dauerkonflikt zwischen den Parteien, dass dieser nur medizinische Fragen betreffe. Die medizinische Kompetenz der Berufungsbeklagten werde nicht in Frage gestellt. Sie sei jedoch nicht Ärztin. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass in anderen Fällen den Eltern nicht die Obhut entzogen werde, wenn ihre Kinder medizinische Probleme