Betreffend den Vorfall im April 2018 würden die Akten der Staatsanwaltschaft belegen, was passiert sei. Der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte nicht durch Filmaufnahmen provoziert. Er habe erst gefilmt, als diese ausgerastet sei. Die Anordnung der alternierenden Obhut würde die Situation entschärfen. Diesbezüglich sei auch zu festzuhalten, dass die Zahl der Übergaben durch die alternierende Obhut nicht zunehmen würde (pag. 1539 ff.). Schliesslich bemerkt Rechtsanwalt B.________ zum Dauerkonflikt zwischen den Parteien, dass dieser nur medizinische Fragen betreffe.