aus, dass kein Zusammenhang zwischen der Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und der alternierenden Obhut bestehe. Gemäss dem von der Berufungsbeklagten anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung geschilderten Wochenablauf könne der Berufungskläger die Kinder gleich gut betreuen wie diese. Soweit die Berufungsbeklagte die alternierende Obhut ablehne, weil dadurch die Gefahr bestehe, dass der Berufungskläger die Medikamente den Kindern nicht abgebe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Risiko auch während der Wochenenden bestehe.