Dass es wichtig sei, die Medikamentenabgabe kritisch zu hinterfragen, zeige auch der Bericht der Beiständin vom 2. November 2018. Gemäss diesem Bericht bemerke es der Klassenlehrer von I.________ nicht, wenn dieser sein ADHS-Medikament nicht einnehme. In der Zwischenzeit habe im Übrigen auch die Berufungsbeklagte Bedenken gegenüber dem Medikament Ritalin geäussert und möchte auf das Medikament Strattera wechseln. Weiter führt Rechtsanwalt B.________ aus, dass kein Zusammenhang zwischen der Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und der alternierenden Obhut bestehe.