Stattdessen habe die Vorinstanz Fremdbetreuungskosten in den Bedarf der Kinder eingerechnet. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zudem eine unzulässige «Doppelzählung» vorgenommen, indem sie Fremdbetreuungskosten mit einer «Vorabzuteilung» kombiniert habe (pag. 1159 ff.). 24.2 Im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung beschränkt sich Rechtsanwalt B.________ auf Ausführungen zur Obhutsregelung. Er bringt vor, dass die alternierende Obhut den Regelfall darstelle. Sie sei für alle Beteiligten der Idealfall. Zu den Vorwürfen gegen den Berufungskläger macht Rechtsanwalt B._____