18 dränge. Es sei ihm nicht nur jede Befugnis entzogen worden, bei wichtigen Entscheidungen der Kinder mitzureden. Zusätzlich sei seine Betreuungszeit auf ein Minimum (nämlich die Besuchswochenenden) beschränkt worden. Er dürfe die Kinder nicht einmal in jener Zeit betreuen, in welcher die Berufungsbeklagte die Betreuungsaufgabe nicht selbst wahrnehmen könne. Stattdessen habe die Vorinstanz Fremdbetreuungskosten in den Bedarf der Kinder eingerechnet.