24. Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers 24.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Aufgabe der Vorinstanz bei der Beurteilung des vorliegenden Falles darin hätte bestehen sollen, zwischen belegten Tatsachen und blossen Behauptungen zu unterscheiden. Weiter hätte das Gericht Drittmeinungen (des früheren Beistands oder des Experten) nicht unreflektiert übernehmen dürfen. Massgebend seien nicht die Meinungen, sondern die Sachargumente, welche solchen Meinungen zugrunde lägen. Diese Aufgabe habe die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil nicht erfüllt.