und H.________. Mit Vereinbarung vom 29. Juni 2017 (am gleichen Tag gerichtlich genehmigt) konnte das Besuchsrecht in Abänderung von Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung neu geregelt werden. Der Berufungskläger ist gemäss dieser Vereinbarung berechtigt, die Kinder jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend um 19:30 Uhr (mit Verpflegung) und in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen um 07:30 Uhr auf Besuch, und grundsätzlich jährlich während sieben Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen (CIV 17 2824, pag. 105 ff.).