In der Vereinbarung wurde der Berufungskläger berechtigt, die gegenüber den im Ehescheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen allenfalls zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge in erster Linie mit der Restschuld von CHF 1‘542.45 (Zahnarztrechnung von H.________) zu verrechnen. Mit Ziff. 3 der Vereinbarung zog der Berufungskläger sein Gesuch um Abänderung der Trennungsvereinbarung zurück. Die Vereinbarung wurde am gleichen Tag gerichtlich genehmigt (CIV 16 7132, pag. 15 ff.). 23.3.3 Im Verfahren CIV 17 2824 ging es um das Besuchsrecht des Berufungsklägers gegenüber I.________ und H.________.