Weiter wurde vereinbart, dass die vom Gericht im Ehescheidungsurteil noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge bereits ab dem 1. November 2017 gelten sollen. Der Berufungskläger verpflichtete sich, bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils weiterhin einen Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. In der Vereinbarung wurde der Berufungskläger berechtigt, die gegenüber den im Ehescheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen allenfalls zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge in erster Linie mit der Restschuld von CHF 1‘542.45 (Zahnarztrechnung von H.________) zu verrechnen.