Mit Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (abgekürzt: KESB) Bern vom 13. April 2016 wurde der entsprechende Entscheid der Vorinstanz vollzogen und T.________ zur Beistandsperson von I.________ und H.________ ernannt (CIV 15 5494, pag. 111 ff.). 23.3.2 Im Verfahren CIV 16 7132 vereinbarten die Parteien am 18. Oktober 2017 einen teilweisen Schuldenerlass zugunsten des Berufungsklägers. Weiter wurde vereinbart, dass die vom Gericht im Ehescheidungsurteil noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge bereits ab dem 1. November 2017 gelten sollen.