Im Rahmen der Trennungsvereinbarung wurden die gemeinsamen Söhne I.________ und H.________ unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt, das Kontaktrecht des Berufungsklägers geregelt (jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Montagmorgen um 8:00 Uhr und in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen um 8:00 Uhr sowie jährlich drei Wochen Ferien) und die vom Berufungskläger für die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge (CHF 1‘400.00 pro Kind zzgl. allfälliger Kinderzulagen) festgesetzt (Eheschutzakten CIV 13 4095, pag. 67 ff.).