22.4 Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel Der Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel, um auf die an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Beweismittel der Berufungsbeklagten reagieren zu können, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 1537). Die Einreichung weiterer Beweismittel erscheint nicht notwendig, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). III. Rahmensachverhalt und oberinstanzliche Parteivorbringen