Der Antrag des Berufungsklägers auf Anhörung von H.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 1537). Das Wohl von H.________ steht einer Anhörung entgegen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist H.________ bedeutend sensibler als I.________. Bei seiner Anhörung wäre der Erkenntniswert geringer als der Schaden, der entstehen könnte. 22.4 Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel