15 auch E. 18.7 oben) im Berufungsverfahren berücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch für die anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger eingereichten Urkunden (BB 29; E-Mail-Korrespondenz betreffend Rückflug aus den USA von Anfang Oktober 2018; E-Mail des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2018; Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, betreffend den Vorfall vom April 2018) sowie die von der Berufungsbeklagten eingereichten BAB 8–13. 22.2 Befragung der Zeugen E.________, F.________ und G.___