4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). 21.2 Die Ausführungen in der Berufungsschrift entsprechen zum grossen Teil den Ausführungen im schriftlichen Schlussvortrag, der im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde. Soweit der Berufungskläger den schriftlichen Schlussvortrag im vorinstanzlichen Verfahren wörtlich wiedergibt, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, womit die Berufung diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht auf sie einzutreten ist.