20.4 Als Ausfluss des Offizialgrundsatzes gilt in Kinderbelangen auf der Rechtsmittelebene auch das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es spielt damit keine Rolle, dass die Berufungsbeklagte für die Phase 2 einen höheren Unterhaltsbeitrag für die Kinder verlangt, als er ihr von der Vorinstanz zugesprochen wurde. 20.5 Somit ist die Klageänderung durch die Berufungsbeklagte zulässig.