14 wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). 20.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Berufungsbeklagte stützt die Änderung der Rechtsbegehren auf die Tatsache, dass sie zusammen mit den Kindern den Wohnort gewechselt habe, wodurch sich die Ausgaben erhöht hätten (pag.