20.2 Art. 317 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Bst. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Bst. b). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig,