19. Änderung der Rechtsbegehren durch den Berufungskläger 19.1 Bei Ziff. 3 der Rechtsbegehren in der Berufungsschrift (pag. 1153 ff.) handelt es sich um neue Rechtsbegehren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren. Vor der Vorinstanz nahm der Berufungskläger die Stellung des Beklagten ein. 19.2 Die Regeln über die Klageänderung finden keine Anwendung auf eine Änderung des Antwortbegehrens. Eine solche fällt jedoch unter die Novenrechtsschranke (vgl. ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art.