Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Noven sind diesbezüglich im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349).