18.6 Der Berufungskläger hat seine Berufung auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 16 des angefochtenen Entscheids beschränkt. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 1, 9, 10 und 12 des angefochtenen Entscheids am 13. Juni 2018 (Einlangen der Berufungsantwort beim Gericht) in Rechtskraft erwachsen sind. 18.7 Mit Berufung kann sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art.