13 18.4 Der Berufungskläger hat innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids eine schriftliche Begründung verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO) und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung Berufung eingelegt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Somit erfolgte die Berufung fristgerecht. 18.5 Auf die form- und fristgerechte Berufung kann somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – grundsätzlich eingetreten werden. 18.6 Der Berufungskläger hat seine Berufung auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziff.