18. Allgemeines 18.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 18.2 Vorliegend geht es um die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts. Es liegt damit keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, weshalb sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). 18.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.