Das uR-Gesuch des Berufungsklägers vom 4. Mai 2018 sei von Amtes wegen zu prüfen. 17.4 Beide Parteien reichten anlässlich der Verhandlung neue Beilagen ein. Zudem stellte der Berufungskläger den Antrag, dass ihm die Einreichung weiterer Beweismittel zu gestatten sei, um auf die von der Berufungsbeklagten neu eingereichten Beweismittel (BAB 8–13) reagieren zu können. Schliesslich zog der Berufungskläger seinen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungseignung von M.________ zurück. Über die noch offenen Beweisanträge erging anlässlich der Verhandlung ein Beschluss (pag. 1537 ff.; vgl. E. 22 unten).