Die Berufungsbeklagte stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung vom 4. Mai 2018 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz (CIV 14 4612 / 17 3903) vom 15. Januar 2018 sei zu bestätigen. 2. Der Berufungskläger habe während der Phase 2 monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, in der Höhe von CHF 2‘377.00 für I.________ und in der Höhe von CHF 2‘117.00 für H.________ zu leisten. 3. Das uR-Gesuch des Berufungsklägers vom 4. Mai 2018 sei von Amtes wegen zu prüfen.